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1220 Oktober 22. in choro Wratislaviensi.

11. kal. Nov.

Der Dechant Victor und das Kapitel bestätigen den unter Zustimmung des Bischofs Lorenz zur Zeit des weiland Dekan Benicus gemachten Zehntentausch zwischen dem Sandstifte zu Breslau und dem Kanonikus Boguzlav, betreffend den zur Pfründe des letzteren gehörigen Zehnten von Tyncia (Kl.-Tinz), im Austausch gegen die Zehnten von Maslec (Masselwitz) und Randino (Ransern), vergl. o. No. 148. Da nämlich Abt Vitozlaw wegen der Gültigkeit jenes Vertrages unsicher gewesen sei pro eo quod dictum fuit, prefatum B. canonicum non fuisse bene prepositum domui sue ac per hoc suum non valuisse consensum, und auch weil einige Kanoniker von der Urkunde Nichts zu wissen behaupteten, habe er eine Bestätigung jenes Abkommens bei Radulph, dem gegen wärtigen Inhaber jener Pfründe, und ebenso bei dem Bischof und Kapitel nach gesucht, und nachdem nun das Saudstift seinen Antheil an Smarchov (Schmortsch [?] vergl. No. 59 u. Nr. 148), wovon es den Zehnten früher denen von Masselwitz und Ransern bei jenem Tausche zugefügt, der Domkirche geschenkt, erfolgt hier nun die gewünschte Bestätigung.

Z. Victor dec., Jan archid., Egid. scol., Laur. cust., Egid. canc. et a. m.


Heyne I. 160 Anm. in einem bis auf unbedeutende Einzelheiten genauen Abdruck wahrscheinlich aus einer im Domarchive befindlichen Ausfertigung, wenigstens hat das auf dem Staatsarch. (Sandstift 2) befindl. Orig. nicht, wie Heyne sagt, beide Siegel verloren, sondern es ist nur das eine durch Zerbröckelung unkenntlich geworden, während das andere, das des Sandstiftes (das älteste dieses Klosters) gut erhalten ist.


Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 7, 1884; Regesten zur schlesischen Geschichte, Th. 1: Bis zum Jahre 1250. Herausgegeben von Colmar Grünhagen.



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